Seit dem 01.01.2026 gelten die Regelungen zur sogenannten Aktivrente. Diese führt einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtige, nichtselbstständig Beschäftigte ein, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.
Es bleibt dabei, dass ein Betrag von bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei ist. Dieser gilt sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige.
Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei:
- 66 Jahren und 2 Monaten für im November und Dezember 1959 Geborene.
- 66 Jahren und 4 Monaten für im Zeitraum Januar bis Oktober 1960 Geborene.
Der Krankenversicherungsstatus ist dabei unerheblich. Ebenso spielt es keine Rolle, ob bereits eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.
BMF veröffentlicht einen FAQ Bereich zu diesem Thema:
Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.
Voraussetzungen für die Aktivrente
Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit.
Der Freibetrag kann unter anderem gewährt werden:
- bei Aufnahme einer rentensversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze
- für ehemalige Selbstständige
- für Ruhestandsbeamte bei entsprechender Beschäftigung
Kein Anspruch besteht bei der vorgezogenen Altersrente mit 63.
Wichtig:
Auch wenn die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig einstuft, ist zusätzlich erforderlich, dass es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt (z. B. bei Honorarlehrkräften).
Monatlicher Freibetrag und Lohnabrechnung
Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur für die Monate genutzt werden, in denen die Voraussetzungen erfüllt sind.
Sonderzahlungen:
- können anteilig auf Monate verteilt werden
- erhöhen jedoch nicht den Höchstbetrag von 2.000 €
Der Arbeitgeber:
- berücksichtigt den Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren
- weist ihn in der monatlichen Lohnabrechnung als steuerfrei aus
- trägt ihn in der Jahreslohnsteuerbescheinigung unter „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) ein
Bei der Lohnsteuerberechnung sowie der Vorsorgepauschale bleibt die Aktivrente unberücksichtigt.
Besonderheiten
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt:
- Die Steuerfreiheit darf nur für die erste Tätigkeit angewendet werden.
- Weitere Beschäftigungen müssen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.
Bei Steuerklasse VI muss der Arbeitnehmer bestätigen, dass der Freibetrag nicht parallel bei einem anderen Arbeitgeber genutzt wird.
Abfindungen werden im Rahmen der Aktivrente nicht berücksichtigt und sind unabhängig davon sozialversicherungsfrei. Da Voraussetzung für die Aktivrente die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist, sind solche Zahlungen ausgeschlossen.
Midi-Jobs können von der Steuerbefreiung profitieren, auch bei reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen.
Gibt es Auswirkungen auf andere steuerliche Positionen?
Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrente nicht. Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilen in einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil. Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt der Artikel kann nicht übernommen werden.
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.



