Sofortmeldepflicht 2026: Neue Branchen müssen Beschäftigte sofort anmelden
Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen müssen die Aufnahme einer Beschäftigung spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle der Rentenversicherung melden. Seit dem 1. Januar 2026 gelten hierfür neue Regelungen.
Neue Branchen mit Sofortmeldepflicht
Zusätzlich zu den bisher verpflichteten Bereichen gilt die Sofortmeldepflicht nun auch für:
plattformbasierte Lieferdienste
Friseur-, Barber- und Kosmetikbetriebe
Beschäftigte dieser Branchen müssen spätestens am Tag der Arbeitsaufnahme angemeldet werden.
Branchen ohne Sofortmeldepflicht ab 2026
Nicht mehr unter die Sofortmeldepflicht fallen:
Beschäftigte im Forstgewerbe
Beschäftigte des Fleischerhandwerks im Einzelhandel (z. B. Metzger)
Weiterhin meldepflichtig
Für sonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft – insbesondere Mitarbeiter in Schlachthöfen – bleibt die Sofortmeldepflicht weiterhin bestehen.
Empfehlung für Arbeitgeber
Unternehmen sollten ihre Meldeprozesse prüfen und sicherstellen, dass Beschäftigte rechtzeitig angemeldet werden, um Meldeverstöße zu vermeiden.
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