Firmenwagen-Stellplatzkosten mindern geldwerten Vorteil nicht

Auto parkt in einer Tiefgarage. Anspielung auf das BFH Urteil zum Thema: Stellplatzkosten von Firmenwagen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 09.09.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmer getragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.

Hintergrund des Falls

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die monatliche Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz in Höhe von 30 € vorteilsmindernd berücksichtigt. Der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung wurde nach der 1-%-Regelung ermittelt und entsprechend reduziert.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt jedoch die Auffassung, dass diese Kürzung unzulässig sei, und forderte entsprechende Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.
Der Arbeitgeber klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Köln, das der Klage zunächst stattgab.

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Im Revisionsverfahren hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts jedoch auf.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil dar, der neben dem Vorteil aus der PKW-Überlassung zu betrachten ist.
Stellplatzkosten gehören daher nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode erfasst werden.

Konsequenzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die Zahlung eines Arbeitnehmers für einen Stellplatz kann somit nicht den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens mindern.

Eine Minderung ist nur in Bezug auf den Vorteil aus der Stellplatzüberlassung selbst möglich. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn:

  • Ein angemessener Stellplatzwert bei 50 € monatlich liegt, der Arbeitnehmer jedoch 30 € zahlt.

In diesem Fall würde lediglich der Vorteil aus der Stellplatzüberlassung reduziert, nicht jedoch der Vorteil aus der privaten PKW-Nutzung.

Welche Kosten den geldwerten Vorteil mindern können

Vorteilsmindernd berücksichtigt werden können nur solche Aufwendungen, die Bestandteil des PKW-Nutzungsvorteils sind, zum Beispiel:

  • Kraftstoffkosten

  • Versicherungsbeiträge

  • Wartungs- und Reparaturkosten

Kosten, die nicht unmittelbar mit Nutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können dagegen nicht berücksichtigt werden.
Der BFH stellt klar, dass Stellplatzkosten steuerlich ähnlich zu behandeln sind wie Fähr- oder Mautkosten.

Hinweis für Unternehmen

Arbeitgeber sollten Dienstwagenregelungen und Arbeitsverträge regelmäßig überprüfen, insbesondere im Hinblick auf steuerliche Behandlung von Nebenleistungen wie Stellplätzen oder Garagen.
Eine steuerliche und rechtliche Beratung kann helfen, Gestaltungsspielräume korrekt zu nutzen und Risiken bei Lohnsteuerprüfungen zu vermeiden.

Lesen Sie in unserem aktuellen Steuer-Blogartikel, warum Sachbezüge, wie etwa ein Firmenwagen, den Mindestlohn nicht ersetzen dürfen.

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