Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissen Voraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Grundvoraussetzung:
- Es besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsberechtigten und kein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag.
- Die unterhaltene Person lebt im Inland (Steueridentifikationsnummer muss angegeben werden)
- Der Unterhaltsempfänger darf nur geringes Vermögen besitzen.
Höchstbeträge und Anrechnung eigener Einkünfte:
Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl. etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt.
Dieser beträgt für das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €.
Hinweis: Dieser Grundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.
Neue Verschärfung ab 2025: Zwingende Banküberweisung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025 dazu geäußert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 werden Unterhaltsaufwendungen ins In- und Ausland nur noch dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Eine direkte Zahlung auf das Konto des Unterhaltsempfängers ist damit zwingende Voraussetzung für den Steuerabzug.
Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belege dafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solche des Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangt sind.
Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischen Unterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.
Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen des Unterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungen für eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassen werden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung für eine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen des Unterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.
Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
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Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.



