Erste Klarstellungen zur E-Rechnungspflicht vom BMF

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat erste Hinweise zur zukünftigen E-Rechnungspflicht gegeben.

E-Rechnungen müssen künftig im europäischen Standardformat EN16931 ausgestellt werden. Word- oder reine PDF-Formate sind unzulässig. Erlaubte Formate sind „XRechnung“ sowie das „ZUGFeRD-Format“ (ab Version 2.0.1).

Bei ZUGFeRD-Formaten wird künftig der strukturierte Datensatz (XML) maßgebend sein. Der elektronische Datenaustausch per EDIFACT ist noch nicht abschließend geklärt, aber das BMF arbeitet an einer Lösung für dessen Weiternutzung.

Übergangsregelung:

Ab dem 1.1.2025 müssen alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen ist optional. Der Vorrang der Papierrechnung entfällt.
Ab dem 1.1.2027 müssen alle Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € E-Rechnungen versenden.
Ab dem 1.1.2028 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen versenden.
EDI-Systeme müssen an die gesetzlichen Bestimmungen angepasst werden.

Weitere Details folgen mit der Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!

Mehr Beiträge:

Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen.

Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert

Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Bestandsschutz greift nur bei Erhaltungsmaßnahmen

Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen.