Neue Sachbezugswerte 2026 für Unterkunft und Verpflegung

Buffet aufgebaut auf einem Tisch mit verschiedenen Tellern und Speisen

Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.

Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlich erhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:

Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland)
20252026
Frühstück2,30 €/Mahlzeit2,37 €/Mahlzeit
Mittag-/ Abendessen4,40 €/Mahlzeit4,57 €/Mahlzeit
Vollverpflegung11,10 €/Tag bzw.
333 €/Monat
11,51 €/Tag bzw.
345 €/Monat

Diese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführung zur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwerten Vorteil dar.

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eine Unterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei bei Wohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete als Sachbezug anzusetzen ist:

Unterkunft des Arbeitsgebers
20252026
allg. Unterkunft
Einzelnutzung durch Volljährige
282 €/Monat285 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft
Volljährige
112,80 – 169,20 €/Monat*114 – 171 €/Monat*
Einzelnutzung durch
Jugendliche / Azubis
239,70 €/Monat242,25 €/Monat
Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Azubis70,50 € – 126,90 €/Monat*71,25 – 128,25 €/Monat*
* je nach Belegung

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Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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