Der gesetzliche Mindestlohn kann nicht durch die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt werden. Nach dem Mindestlohngesetz muss der Mindestlohn grundsätzlich in Geld gezahlt werden. Sachleistungen wie ein Firmenwagen zählen nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht.
Auswirkungen auf Sozialversicherungsbeiträge
Arbeitgeber müssen daher zusätzlich zu den bereits auf den Firmenwagen entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Der Mindestlohnanspruch entsteht kraft Gesetzes. Mit seiner Entstehung werden entsprechende Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch bereits gezahlte Beiträge auf den Firmenwagen abgegolten.
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2016 entschieden, dass der Mindestlohnanspruch erst erfüllt ist, wenn die monatliche Bruttovergütung in Geld mindestens der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem gesetzlichen Mindestlohn entspricht.
Sachbezüge können zusätzliche Leistungen sein, ersetzen jedoch nicht den gesetzlichen Mindestlohn.
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