Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eine Einkommensteuerreform verständigt. Die Änderungen sollen ab dem 1. Januar 2027 schrittweise umgesetzt werden und im Jahr 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Geplant ist insbesondere eine stärkere Entlastung von Familien mit kleinen und mittleren Einkommen. Das Entlastungsvolumen soll insgesamt rund 10 Mrd. € betragen. Eine genaue Terminierung des Gesetzgebungsverfahrens steht noch nicht fest.
Grundfreibetrag soll steigen
Der Grundfreibetrag soll von derzeit 12.348 € in zwei Stufen auf 12.900 € im Jahr 2028 angehoben werden. Damit soll der steuerfreie Grundbetrag für Einkommen entsprechend steigen.
Mehr Kindergeld und höherer Kinderfreibetrag
Auch das Kindergeld soll in zwei Stufen steigen. Von derzeit 259 € pro Kind und Monat soll es voraussichtlich auf 272 € im Jahr 2028 angehoben werden. Entsprechend soll auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst werden. Die genannten Beträge können sich nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts noch ändern.
Arbeitnehmerpauschbetrag wird erhöht
Der Arbeitnehmerpauschbetrag soll von derzeit 1.230 € auf 1.430 € steigen. Damit erhöht sich der pauschale Betrag, der im Rahmen des Werbungskostenabzugs berücksichtigt wird, um 200 €.
Änderungen beim Spitzensteuersatz
Auch bei den Einkommensgrenzen für den Spitzensteuersatz von 42 % sind Änderungen geplant. Künftig soll dieser bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 €, bei Zusammenveranlagung ab 141.200 € greifen. Bislang liegen die entsprechenden Grenzen bei 69.879 € beziehungsweise 139.758 €. Damit sollen sowohl die Grenze für den Beginn der Einkommensbesteuerung als auch die Grenze für den Spitzensteuersatz verschoben werden.
Höchststeuersatz soll auf bis zu 47 % steigen
Für besonders hohe Einkommen gilt derzeit ein Höchststeuersatz von 45 %, häufig auch als „Reichensteuer“ bezeichnet. Dieser greift aktuell ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 555.652 € bei Zusammenveranlagung. Ab dem 1. Januar 2027 soll der Steuersatz von 45 % bereits ab 250.000 € beziehungsweise 500.000 € gelten. Für höhere Einkommen ist eine weitere Anhebung vorgesehen: Ab 280.000 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 560.000 € bei Zusammenveranlagung soll ein Zuschlag von 2 % auf den Höchststeuersatz greifen. Der Steuersatz würde damit insoweit 47 % betragen.
Handwerkerleistungen: geringerer Steuerabzug geplant
Bei Handwerkerleistungen ist dagegen eine Verschlechterung des steuerlichen Abzugs vorgesehen. Derzeit können 20 % der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 € jährlich steuerlich berücksichtigt werden. Dadurch sind maximal 1.200 € Steuerermäßigung möglich. Künftig sollen nur noch 15 % der Aufwendungen berücksichtigt werden können. Der maximale Abzugsbetrag würde damit auf 900 € jährlich sinken.
Pauschale Lohnsteuer für Minijobs steigt
Auch bei Minijobs ist eine Änderung geplant. Die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise vom Arbeitgeber getragen wird, beträgt derzeit 2 % des Bruttolohns. Zum 1. Januar 2027 soll der Pauschalsteuersatz auf 5 % angehoben werden. Dies betrifft sowohl Minijobs im gewerblichen Bereich als auch Beschäftigungen in privaten Haushalten.
Steuerentlastung für Familien
Nach Berechnungen des Finanzministeriums soll die Steuerersparnis für kleine und mittlere Einkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 zwischen 400 € und knapp 700 € jährlich liegen. Die tatsächliche Entlastung hängt dabei unter anderem von der persönlichen Situation und der Höhe des Einkommens ab.
Reform betrifft auch Selbstständige und Unternehmer
Die geplanten Änderungen betreffen nicht nur Arbeitnehmer. Auch Selbstständige, Freiberufler und Mitunternehmer von Personengesellschaften können von den Änderungen betroffen sein. Gewinnausschüttungen und Gewinnrealisierungen sowie geplante Investitionen können je nach persönlicher Situation einkommensteuerliche Auswirkungen haben.
Eine steuerliche Beratung im Vorfeld kann daher sinnvoll sein.
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