Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht: BFH bestätigt Schenkungsteuerpflicht

Unterschriebener Ehevertrag mit zwei Trauringen und Stift auf einem Dokument

Die Pauschalabfindung für einen Unterhaltsverzicht wird in vielen Eheverträgen als vermeintlich sichere und faire Lösung genutzt. Steuerlich kann sie jedoch erhebliche Risiken bergen. Das Urteil des Bundesfinanzhofs zu einem Fall vom 9. April 2025 macht deutlich, dass Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit einem Unterhaltsverzicht schnell zur Schenkungsteuer führen können. Unabhängig davon, dass die Ehegatten im Vertrag ausdrücklich eine Gegenleistung sehen.

In Eheverträgen werden häufig Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, zur Aufteilung des Hausrats oder zur Höhe eines möglichen Zugewinnausgleichs getroffen. Oft geht es darum, dass ein Ehegatte für den Verzicht auf diese Ansprüche eine Pauschalabfindung erhält. Viele gehen davon aus, dass diese Abfindung eine steuerlich wirksame Gegenleistung darstellt und somit keine Schenkungsteuer ausgelöst wird.

Der Fall vom 09. April 2025

Genau diese Annahme widerlegt der BFH nun mit seinem Urteil zum folgenden Fall eindeutig:
Der Kläger und seine spätere Ehefrau schlossen bereits vor der Eheschließung einen detaillierten Ehevertrag. Darin vereinbarten sie eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich im Scheidungsfall sowie einen umfassenden Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und auf Ansprüche zur Hausratsaufteilung. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, seiner Frau innerhalb eines Jahres ein Hausgrundstück im Wert von mindestens sechs Millionen Euro zu übertragen.
Die Vertragsparteien legten fest, welche Teile des Werts zu welcher Verzichtsregelung zugeordnet werden sollten:

  • 4,5 Millionen Euro als Abfindung für den Unterhaltsverzicht.
  • 500.000 Euro auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung.
  • Eine Million Euro auf die abweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.

Nach der Eheschließung erfolgte die Übertragung des Grundstücks. Finanzamt und Finanzgericht werteten den Vorgang als schenkungssteuerpflichtig. Der Kläger legte Revision ein – ohne Erfolg. Der BFH stellt klar, dass es unerheblich ist, wenn der Zuwendende irrtümlich annimmt, der Verzicht der Ehefrau stelle eine Gegenleistung dar. 

Fazit:

Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oder andere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichen auch eine steuerliche Beratung eingeholt werden. Vermögensübertragungen zur Abgeltung eines Unterhaltsverzichts oder anderer ehevertraglicher Regelungen sollten genau daraufhin bewertet werden, ob sie eine steuerpflichtige Schenkung darstellen könnten. Eine unbedachte Gestaltung kann hohe Steuerlasten auslösen, die sich mit einer frühzeitigen Beratung hätten vermeiden lassen.

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