BMF aktualisiert Bescheinigungen für Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuld)

💡 Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?

Kurz erklärt: Beim Reverse-Charge-Verfahren zahlt nicht der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer an das Finanzamt, sondern der Leistungsempfänger. Der Unternehmer stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und verweist auf den Übergang der Steuerschuld.

Neue BMF-Muster für Reverse-Charge-Bescheinigungen und Ansässigkeitsnachweise

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit dem Schreiben vom 10.04.2026 die amtlichen Muster für Bescheinigungen zur Ansässigkeit im Inland sowie zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen aktualisiert. Die bisherigen Muster dürfen nicht mehr verwendet werden.

Reverse-Charge-Verfahren bei bestimmten Leistungen

Grundsätzlich stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese an das Finanzamt ab. Bei bestimmten Bau- und Gebäudereinigungsleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen, dem Edelmetallhandel sowie weiteren gesetzlich geregelten Fällen greift jedoch das Reverse-Charge-Verfahren. In diesen Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer.

Nachweis der Ansässigkeit im Inland

Ist unklar, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, entfällt die Steuerschuld des Leistungsempfängers nur dann, wenn eine gültige Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlichem Muster vorgelegt wird. Das neue Muster enthält unter anderem redaktionelle Anpassungen, den Wegfall des Dienstsiegelfeldes sowie den Hinweis, dass die Bescheinigung maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeitsdauer beträgt grundsätzlich höchstens ein Jahr.

Neue Bescheinigungen auch für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Mit einem weiteren Schreiben vom 10.04.2026 hat das BMF außerdem das Muster für Bescheinigungen über die Erbringung von Bau- und Gebäudereinigungsleistungen sowie weiterer betroffener Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigungen sind grundsätzlich bis zu drei Jahre gültig und dürfen ab sofort nur noch in der neuen Fassung verwendet werden.

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