Anspruch auf Equal Pay

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen verboten. Zudem darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart oder gezahlt werden, als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts.

Steht fest, dass ein(e) Arbeitnehmer(in) im Hinblick auf einen oder mehrere Vergütungsbestandteile niedriger vergütet wurde, als diejenige Vergleichsgruppe des anderen Geschlechts, die eine gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, muss der/die Arbeitgeber(in) darlegen und beweisen, dass ausschließlich andere Gründe als das Geschlecht zu einer ungünstigeren Behandlung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geführt haben.

Beruft sich der/die Arbeitgeber(in) darauf, dass die Personen aus der Vergleichsgruppe eine größere Berufserfahrung, eine längere Betriebszugehörigkeit und/oder eine höhere Arbeitsqualität aufwiesen, muss er/sie darlegen, wie er/sie diese Kriterien im Einzelnen bewertet und zueinander gewichtet hat. Gelingt eine entsprechende Darlegung und ggf. der entsprechende Beweis nicht, steht dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin eine höhere Vergütung nach Maßgabe des Entgeltgleichheitsgesetzes zu.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!

Foto: iStock.com/AndreyPopov

Mehr Beiträge:

Falsche Angaben im Erbscheinverfahren

Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zu entscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden.

Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte

Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen und verlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende des Mietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere im Haushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nicht zumutbar ist.