Kein Schulwechsel allein wegen „leichterem“ Schulweg

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss, sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann, weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, als der Weg zu einer anderen Schule.

Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulweg reicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelle Unterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können die gesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.

Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über den normalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen, gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.


Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Kontaktieren Sie uns gerne!

Mehr Beiträge:

Person sitzt im Büro und hält ein Onboarding Geschenk für einen neuen Mitarbeiter in der Hand.

Sofortmeldepflicht 2026: Neue Branchen betroffen!

Sofortmeldepflicht 2026: Neue Branchen müssen Beschäftigte sofort anmelden Arbeitgeber in bestimmten Wirtschaftsbereichen müssen die Aufnahme einer Beschäftigung spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an die Datenstelle