Änderungen der Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2025

Ab dem 1.1.2025 gilt für in Deutschland ansässige Kleinunternehmen ein besonderes Meldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung auch im europäischen Ausland. Umgekehrt geben im europäischen Ausland ansässige Kleinunternehmen mit Tätigkeit in Deutschland beim BZSt innerhalb eines Monats nach Ablauf des Quartals eine elektronische Umsatzsteuermeldung ab.

Steuerfreiheit gilt bis zu einer Gesamtumsatzgrenze für das Vorjahr von 25.000 €, 100.000 € für das laufende Jahr. Wird im laufenden Jahr die Grenze von 25.000 € überschritten, scheidet im Folgejahr die Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Regelung aus. Wird der Umsatz von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, gilt genau ab diesem Zeitpunkt im laufenden Jahr die Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr. Der Unternehmer selbst muss über das Jahr die 100.000 €-Grenze im Blick behalten, denn der Steuerberater erhält die Unterlagen zeitverzögert. Wichtig ist, das Prozedere vorab jetzt zu Beginn des Jahres zu besprechen.

Bei Neugründungen stellt die 25.000 €-Grenze eine absolute Grenze im ersten Jahr dar. Bereits der diese Grenze überschreitende Umsatz unterliegt der Regelbesteuerung. Die bis dahin erbrachten Umsätze bleiben steuerfrei.

Für Kleinunternehmer gibt es vereinfachte Rechnungsregelungen und -hinweispflichten, worüber der Steuerberater detailliert informiert. E-Rechnungen muss der Kleinunternehmer nur empfangen können. Zum Versand ist er nicht verpflichtet.


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