Das wichtigste auf einen Blick:
- Solarthermieanlagen: Dienen sie der Wärmeversorgung des Gebäudes, wird der zugehörige Kaufpreisanteil grundsätzlich in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
- Dach- und fassadenintegrierte PV-Anlagen: Sie gelten als wesentliche Grundstücksbestandteile und werden vollständig bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt – auch bei teilweiser Stromeinspeisung.
- Aufdach-PV-Anlagen: Sie gelten laut niedersächsischer Auffassung als Zubehör. Ihr Kaufpreisanteil gehört daher nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Diese Auffassung ist jedoch nicht abschließend gerichtlich geklärt und wird von anderen Finanzministerien teilweise anders beurteilt.
- Wichtig beim Immobilienkauf: Die Werte für Grund und Boden, Gebäude, Gebäudebestandteile und Zubehör sollten im notariellen Kaufvertrag klar aufgeteilt werden.
💡Tipp: Die Einordnung und Wertaufteilung sollte möglichst vor der notariellen Beurkundung geklärt werden.
Beim Kauf einer Immobilie mit Solar- oder Photovoltaikanlage stellt sich die Frage, ob der Kaufpreisanteil der Anlage der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Entscheidend ist dabei, wie die Anlage am Gebäude angebracht ist und ob sie als wesentlicher Grundstücksbestandteil oder als Zubehör gilt. Wir klären auf:
Welche Anlagen zählen zum Grundstück?
Zum Grundstück gehören neben dem Gebäude auch wesentliche Bestandteile, etwa Heizungsanlagen, fest eingebaute Sanitäranlagen, Versorgungsleitungen und die Dacheindeckung. Gehört eine Anlage steuerlich zu diesen Bestandteilen, wird der entsprechende Kaufpreisanteil grundsätzlich bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt.
Solarthermie: Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreisanteil
Solarthermieanlagen nutzen Sonnenlicht zur Wärmeerzeugung, beispielsweise für Warmwasser oder die Raumheizung. Da Heizungsanlagen üblicherweise zu den Gebäudebestandteilen zählen, wird auch der auf die Solarthermieanlage entfallende Kaufpreisanteil grundsätzlich in die Grunderwerbsteuer einbezogen.
Dachintegrierte PV-Anlagen gelten als Grundstücksbestandteil
Photovoltaikanlagen, die eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung ersetzen oder als Fassadenteil eingebaut werden, gelten als wesentliche Bestandteile des Grundstücks. Ihr Wert wird vollständig bei der Grunderwerbsteuer berücksichtigt – auch wenn ein Teil des erzeugten Stroms in das öffentliche Netz eingespeist wird.
Aufdachanlage: Wann fällt keine Grunderwerbsteuer an?
Anders werden klassische Aufdach-Photovoltaikanlagen behandelt. Nach der Auffassung des Niedersächsischen Finanzministeriums gelten sie als Zubehör des Grundstücks. Ihr Kaufpreisanteil gehört damit nicht zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. Diese Auffassung wird von anderen Finanzministerien teilweise anders beurteilt. Eine abschließende gerichtliche Klärung liegt hierzu bislang nicht vor.
Was sollte im notariellen Kaufvertrag stehen?
Die Einordnung der Solar- oder PV-Anlage sollte möglichst vor der Beurkundung geklärt werden. Im notariellen Kaufvertrag empfiehlt sich eine klare Aufteilung der Werte auf:
- Grund und Boden
- Gebäude und Gebäudebestandteile
- Zubehör, insbesondere Aufdach-PV-Anlagen
Eine nachvollziehbare Aufteilung kann helfen, die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Immobilienkaufs transparent festzuhalten.
Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt der Artikel kann nicht übernommen werden.
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.



