Steuerbescheide ab 2027: Digitale Bekanntgabe wird Regelfall

Ab 2027: Digitale Steuerbescheide werden zum Regelfall

Das wichtigste auf einen Blick:

  • Ab 1.1.2027: Digitale Steuerbescheide werden zum Regelfall.
  • ELSTER: Ein aktives Nutzerkonto erfordert grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung mehr.
  • Papierbescheid: Muss weiterhin beantragt werden.
  • Einspruchsfrist: Die viertägige Bekanntgabefiktion gilt auch bei digitalen Bescheiden.
  • Steuerberater: Ohne Bekanntgabevollmacht müssen Steuerpflichtige Bescheide selbst weiterleiten.
  • Wichtig: Bescheide zeitnah prüfen, damit keine Einspruchsfrist versäumt wird.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 13.08.2026 wichtige Änderungen zur digitalen Bekanntgabe von Steuerbescheiden bekanntgegeben: Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe zum Regelfall werden.
Das betrifft insbesondere Nutzer von ELSTER und die Zusammenarbeit mit Steuerberatern.

Was ändert sich bei der digitalen Bekanntgabe?

Bei einem aktiven ELSTER-Nutzerkonto ist grundsätzlich keine ausdrückliche Einwilligung in die digitale Bekanntgabe mehr erforderlich. Möchten Sie Steuerbescheide weiterhin per Post erhalten?  Dann müssen Sie dies postalisch beantragen.
Auch bei digitalen Steuerbescheiden gilt die viertägige Bekanntgabefiktion. Entscheidend ist daher nicht, wann der Steuerpflichtige seinen Bescheid im ELSTER-Postfach tatsächlich öffnet oder herunterlädt.
Die Finanzverwaltung muss die abrufberechtigte Person am Tag der Bereitstellung elektronisch benachrichtigen. Diese Nachricht dient künftig jedoch nur noch als Hinweis. Für die Bekanntgabefiktion ist sie nicht mehr maßgeblich.

Was müssen Steuerpflichtige mit Steuerberater beachten?

Besonders wichtig ist die Änderung für Steuerberater. Liegen der Finanzverwaltung eine elektronisch übermittelte Vollmacht und eine Empfangsvollmacht des Steuerberaters vor, kann der Steuerbescheid dem Berater zur Verfügung gestellt werden. Die entsprechende Regelung ist eine Soll-Vorschrift.
Erhält der Steuerpflichtige den Bescheid direkt, muss er ihn unverzüglich an seinen Steuerberater weiterleiten. Die Einspruchsfrist kann bereits laufen. Es darf nicht darauf vertraut werden, dass der Steuerberater den Bescheid ebenfalls erhält.

Warum ist die Bekanntgabevollmacht wichtig?

Für 2026 galt noch eine Übergangsphase. Ab 2027 dürfen Steuerberater nicht mehr darauf vertrauen, dass Steuerbescheide postalisch bei ihnen oder ihren Mandanten eingehen.
Wer seinem Steuerberater keine Bekanntgabevollmacht erteilt hat, muss selbst dafür sorgen, dass erhaltene Steuerbescheide an den Berater weitergeleitet werden.

Zusammenfassung der Jahre 2026 – 2027:
Zeitraum:Regelung:
bis 31.12.2026elektronische Bekanntgabe setzt grundsätzlich voraus, dass der Steuerpflichtige bzw. sein Empfangsbevollmächtigter bereits zugestimmt hat
bis 01.01.2027die elektronische Bekanntgabe wird insbesondere bei elektronisch eingereichten Steuererklärungen zum Regelfall
aktives ELSTER-KontoBescheid kann ohne erneute ausdrückliche Einwilligung elektronisch bereitgestellt werden
kein aktives ELSTER-Kontogrundsätzlich weiterhin postalische Bekanntgabe
Papier erwünschtSteuerpflichtiger kann eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen
Weitere Hinweise zu E-Rechnungen und Aufbewahrungsfristen

Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie zu den jeweils geltenden Stichtagen E-Rechnungen ordnungsgemäß empfangen, verarbeiten, aufbewahren und versenden können. Andernfalls kann die Finanzverwaltung Umsätze schätzen, den Vorsteuerabzug versagen oder Bußgelder verhängen.
Für Rechnungen und sonstige Buchungsbelege gilt grundsätzlich eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Im Rahmen des Aktionsplans gegen Steuer- und Finanzkriminalität ist eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege auf 15 Jahre vorgesehen. Ob und wann diese Änderung in Kraft tritt, bleibt abzuwarten.

Eine Haftung und Gewähr für den Inhalt der Artikel kann nicht übernommen werden.
Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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