Testament-Kopie gleich Original? Wir klären auf.

Ältere Hand schreibt mit Kugelschreiber ein handschriftliches Testament

Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehen werden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“ verbleiben.

Wann genügt eine Kopie?

Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original des Testaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original des Testaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eine Kopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür gelten jedoch hohe Anforderungen.

Hohe Anforderungen

Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“ bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testaments müssen sicher nachgewiesen sein, als hätte die entsprechende Urkunde dem Gericht tatsächlich im Original vorgelegen.

In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die Richter Zweifel an dem angeblichen Testament. Die Zeugen machten widersprüchliche Aussagen über Entstehung und Ablauf. Der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen erschien kaum plausibel und niemand konnte bezeugen, dass der Verstorbene das Schriftstück eigenhändig unterschrieb.
Das Urteil: Das Erbrecht konnte dementsprechend nicht nachgewiesen werden.

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