Haftung des Betreibers einer Waschanlage

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden. In der Waschanlage befand sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:

„Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).
Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.Ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.“
Unter diesem Hinweisschild befand sich ein Zettel mit der Aufschrift:
„Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!“.

Ein Autofahrer fuhr mit seinem Pkw in die Waschanlage ein, stellte es ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Daraufhin verlangte der Autofahrer vom Waschanlagenbetreiber Schadensersatz (hier: ca. 3.200 €).

Dem Autofahrer steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu, entschieden die BGH-Richter. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug – wie es hier der Fall war – mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

Weder aus der AGB noch aus dem Zusatz wurde dem Waschanlagennutzer hinreichend klar, dass ggf. von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein sollen.


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