BFH: Abfindung für Pflichtteilsverzicht bleibt einkommensteuerfrei

Unterzeichnung eines Vertrags zum Pflichtteilsverzicht – steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen im Erbrecht
BFH: Abfindung für Pflichtteilsverzicht auch bei Ratenzahlung nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 entschieden, dass eine in Raten gezahlte Abfindung für einen lebzeitigen Verzicht auf Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommensteuer nicht steuerbar ist. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch dann, wenn die Zahlung in mehreren Raten erfolgt und rechnerisch ein tatsächlicher oder vermeintlicher Zinsanteil enthalten sein könnte.

Pflichtteilsverzicht im Rahmen der Vermögensübertragung

Im Streitfall hatte die Klägerin gegenüber ihren Eltern durch notariellen Schenkungs- und Übertragungsvertrag auf zukünftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Der Verzicht stand im Zusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruder. Bereits mehr als zehn Jahre zuvor hatte die Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Gesellschaftsanteile erhalten. Deren Wert lag jedoch unter dem Wert des Vermögens, das nun auf den Bruder übertragen wurde.

Gleichstellungsgeld in zwei Raten gezahlt

Für den weitergehenden Verzicht erhielt die Klägerin ein sogenanntes Gleichstellungsgeld. Die Zahlung erfolgte durch die Eltern in zwei Raten. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die zweite Rate aufgrund der zeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte. Dieser sei als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig. Dieser Auffassung folgte zunächst auch das erstinstanzliche hessische Finanzgericht.

BFH verneint steuerpflichtigen Zinsanteil

Der BFH gab der Klägerin in der zweiten Instanz jedoch Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist weder die gesamte Zahlung einkommensteuerbar noch enthält sie einen steuerpflichtigen Zinsanteil. Zur Begründung führte der BFH aus, dass der Verzicht auf einen möglichen Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers keinen steuerlichen Verzicht auf bestehendes Vermögen darstellt, sondern lediglich den Verzicht auf eine mögliche Erwerbschance.

Keine Kapitalüberlassung durch Ratenzahlung

Die Vereinbarung einer Ratenzahlung stellt nach Auffassung des BFH keine Kapitalüberlassung dar. Vielmehr handelt es sich um eine erbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- und einen Zinsanteil aufgeteilt werden kann.

Schenkungsteuer möglich, keine Einkommensteuer

Der BFH weist darauf hin, dass derartige Abfindungszahlungen der Schenkungsteuer unterliegen können. Eine gleichzeitige Einkommensteuerpflicht besteht jedoch nicht. Auch eine Einordnung als sonstige Einkünfte kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, da weder eine steuerbare Erwerbstätigkeit noch eine sonstige Leistung im Sinne des Einkommensteuerrechts vorliegt.

BFH konnte abschließend entscheiden

Da das erstinstanzliche Finanzgericht zusätzlich einen formellen Fehler begangen hatte, konnte der BFH unmittelbar in der Sache entscheiden und musste das Verfahren nicht zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

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