Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 darüber zu entscheiden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber als Geschäftsveräußerung im Ganzen anzusehen ist.
Veräußerung von Teilanlagen an mehrere Erwerber
In den entschiedenen Fällen wurden Teilanlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber veräußert.
- In einem Verfahren wurden zehn Teilanlagen an einzelne Erwerber verkauft.
- Im zweiten Verfahren wurden fünf Teilanlagen veräußert.
Der Veräußerer blieb jedoch weiterhin Betreiber der Anlagen, speiste den erzeugten Strom selbst in das Netz ein und erhielt weiterhin die EEG-Vergütung.
Auffassung der Finanzverwaltung
Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung in beiden Verfahren die Auffassung, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Folglich seien die Umsätze aus der Veräußerung der Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig.
BFH bestätigt die Entscheidung
Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH schlossen sich dieser Auffassung an. Die Revision wurde zurückgewiesen. Nach Ansicht des BFH kann die stückweise Veräußerung von Teilanlagen an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortführung des Betriebs durch den Veräußerer keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellen.
Folge: Umsatzsteuerpflicht der Veräußerungsumsätze
Da keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorlag, sind die Umsätze aus der Veräußerung der Teilanlagen nach Auffassung des BFH umsatzsteuerpflichtig.
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