BFH: Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen trotz späterer Nichterfüllung möglich

Anzahlungsrechnung und Belege für den Vorsteuerabzug – BFH-Urteil zu Vorauszahlungen und späterer Leistungserbringung
BFH: Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen zu entscheiden. Die Klägerin hatte eine Photovoltaikanlage bestellt, die an einen Dritten geliefert werden sollte. Die Montage und Verpachtung sollten durch den Vertragspartner erfolgen.
Vor der Lieferung erhielt sie zwei Rechnungen aus Dezember 2010. Eine davon war als „Vorkasse“ bezeichnet. Die erste Rechnung wurde im Januar 2011, die zweite im Dezember 2011 bezahlt. Parallel dazu schloss die Klägerin mit dem Dritten einen Pachtvertrag über die Anlage ab.

Streit um den Vorsteuerabzug

Die Klägerin machte die Vorsteuer aus beiden Rechnungen geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug jedoch nicht an und vertrat die Auffassung, dass kein ausreichender Leistungsbezug vorliege. Nach einer Außenprüfung wurde zusätzlich argumentiert, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht über die Anlage erlangt habe.
Im weiteren Verlauf stellte sich heraus, dass die Geschäftspartner der Klägerin wegen eines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden waren. Die betreffende Photovoltaikanlage wurde tatsächlich nie errichtet.

Entscheidung des BFH

Das Finanzgericht erkannte zunächst den Vorsteuerabzug aus der Vorauszahlungsrechnung an. Im Revisionsverfahren stellte der BFH klar, dass die Bezeichnung „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Zahlung berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die vereinbarte Leistung später erbracht wird.

Unterschiedliche Bewertung der Zahlungen

Für die erste Zahlung sah der BFH diese Voraussetzung als erfüllt an. Die Klägerin durfte zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass die vereinbarte Leistung erbracht werden würde. Hinsichtlich der zweiten Zahlung verwies der BFH den Fall an das Finanzgericht zurück. Dieses muss nun prüfen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt dieser Zahlung noch berechtigterweise mit der Ausführung der Leistung rechnen konnte.

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