Inflationsausgleichsprämie – Belohnung von Betriebstreue

Der Arbeitgeber darf mit einer Inflationsausgleichsprämie auch das Ziel verfolgen, zukünftige Betriebstreue zu belohnen. Es ist daher sachlich begründet, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für mindestens drei Monate nach Auszahlung der Prämie als Voraussetzung festzulegen, um dieses Ziel zu erreichen.

In dem Fall aus der Praxis absolvierte ein Arbeitnehmer schon 2011 seine Ausbildung in dem Unternehmen und war anschließend bis zum 31.12.2022 dort tätig. Im November 2022 teilte das Unternehmen mit, dass alle Mitarbeiter eine Inflationsausgleichsprämie erhalten. In dem Schreiben an die Mitarbeiter heißt u. a.: „Sie wird automatisch mit der Gehaltsabrechnung im Dezember 2022 an Sie ausgezahlt. Die Gewährung der Inflationsausgleichsprämie steht unter der Bedingung, dass Sie nicht in der Zeit bis einschließlich 31.03.2023 aus Ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch bei dem Unternehmen ausscheiden. Das heißt, dass Sie die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zurückzuzahlen haben, wenn Sie bis einschließlich 31.03.2023 das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden, ohne dass für diese Kündigung ein wichtiger Grund besteht.“ Dementsprechend wurde dem o.g. Arbeitnehmer keine Prämie ausgezahlt und er zog vor Gericht. Die LAG-Richter entschieden jedoch zugunsten des Arbeitgebers.

Hinweis: Eine Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesarbeitsgericht anhängig.


Haben Sie Fragen zu diesem Beitrag? Kontaktieren Sie uns gerne!

Mehr Beiträge:

Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte ein Verkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volle Haftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war für das Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbes Jahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen.

Hausratversicherung – Fahrräder nicht immer mitversichert

Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nur gegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenen Räumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabei rund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistung bis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.

Bestandsschutz greift nur bei Erhaltungsmaßnahmen

Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtete bauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. In gewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung der baulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigen Zustand im Wesentlichen unverändert lassen.