Inflationsausgleichsprämie noch bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei

Die sog. Inflationsausgleichsprämie ist Teil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022. Durch die Einführung haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn weitere Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 € zukommen zu lassen. Aus der Gewährung muss deutlich werden, dass es sich um die Inflationsausgleichsprämie handelt. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei.

Eine Pflicht zur Zahlung bzw. Gewährung gibt es für den Arbeitgeber jedoch nicht. Die Prämie kann auch in Teilbeträgen gezahlt werden. Die Höhe kann der Arbeitgeber wählen.

Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen werden erhaltene Prämienzahlungen nicht leistungskürzend angerechnet, wie es z.B. bei Weihnachts- oder Urlaubsgeld der Fall ist.

Auch, wenn es seitens der Arbeitnehmerschaft keinen rechtlichen Anspruch auf die Prämie gibt, bedeutet dies umgekehrt gleichwohl, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz einzuhalten ist, wenn sie gewährt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist gewahrt, wenn Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Der Arbeitgeber ist z.B. berechtigt, den Arbeitnehmern mit einem geringeren Monatsverdienst eine höhere Prämie zu zahlen als den Mitarbeitern mit einem höheren Monatsverdienst.

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Inflationsausgleichsprämie.

Der Begünstigungszeitraum läuft noch bis zum 31.12.2024.

Achtung: Der Bundesgerichtshof hat am 25.4.2024 beschlossen, dass die Inflationsausgleichsprämie Arbeitseinkommen darstellt, welches grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar ist, da der Gesetzgeber die Inflationsausgleichsprämie ausdrücklich nicht für unpfändbar erklärt hat, sie auch keine Erschwerniszulage darstellt und auch keine Zweckbindung hat.

Haben Sie Fragen zu dem Beitrag? Sprechen Sie uns an!

Foto: iStock.com/BrianAJackson

Mehr Beiträge:

Renovierungsarbeiten in Wohnung mit abgedeckten Möbeln – Modernisierungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Immobilien.

Neues BMF-Schreiben zur Gebäudemodernisierung

Erhaltungsaufwand vs. Herstellungskosten Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sind regelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder

Nahaufnahme von alten Händen, die Kleingeld in der Hand zählen, in schwarz-weiß

BMF veröffentlicht Praxishinweise zur Aktivrente

Seit dem 01.01.2026 gelten die Regelungen zur sogenannten Aktivrente. Diese führt einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtige, nichtselbstständig Beschäftigte ein, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben